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Landgericht Düsseldorf – Musterverfahren – Giese-Vetter gegen Commerz Real Fonds

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13 O 184/17

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Giese-Vetter gegen Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH u.a.

I. Das Verfahre gegen die Beklagte zu 1) wird nicht abgetrennt.

II. Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht:

1. vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter

Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heiko Szczodrowski und Rolf-Dieter Müller, Mercedesstraße 6, 40470 Düsseldorf,

Beklagte zu 1.,

Katharinen Schiffahrt GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Verwaltung Katharinen Schiffahrt GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helge Bartels, Nils Aden, Isabelle Rickmers und Erik Kruse, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

Beklagte zu 2.,

NAVIPOS Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Köhler, Am Sandtorkai 62, 20457 Hamburg,

Beklagte zu 3.,

2. Bezeichnung des Anbieters

CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Mercedesstraße 6, 40470 Düsseldorf,

3. Bezeichnung des Prozessgerichts

Landgericht Düsseldorf

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts

13 O 184/17

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags

I.

hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten

1.

Die Beklagten sind für den am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich und waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 23.03.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften, respektive aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

II.

hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG

Der am 23.03.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum „CFB-Fonds 161“, bestehend aus der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.

Es werden nicht existierende Sicherheiten suggeriert,

2.

das maximale Risiko wird irreführend und damit falsch dargestellt,

3.

die Risiken auf dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, wertbildende Faktoren, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

4.

im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

5.

die Angabe, dass die Fondsschiffe zu einem marktgerechten bis günstigen Preis erworben worden seien, ist im Hinblick auf den überhitzten Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe irreführend, es fehlt die Angabe, dass die Fondsschiffe in einem überhitzten Markt zu einem – im Verhältnis zum Niveau der vergangenen Jahre – sehr hohen Preisen erworben wurden,

6.

es fehlt ein Hinweis darauf, dass die Fonds-Schiffe mangels eigenem Ladegeschirr einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenzschiffen mit eigenem Ladegeschirr haben,

7.

die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent, im Gegenteil sogar irreführend dargestellt, da Nebenkosten insgesamt fälschlich in Relation zum Gesamtaufwand dargestellt werden,

8.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend,

9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Schiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere die Loan-to-Value-Klausel nicht erwähnt,

10.

auf personelle und wirtschaftliche Verflechtungen und daraus resultierende Interessenskonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

11.

die dargestellten Schiffsbetriebskosten und deren Steigerungen sind vor dem Hintergrund der Preisentwicklung seit dem Jahre 2000 schlicht unvertretbar,

12.

es erfolgen keine Angaben zu Risiken einer Ausflaggung

13.

es erfolgt kein Hinweis darauf, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Schiffes, dessen Gläubiger berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche aus z.B. Kosten für die Löschung der Ladung, Lotsekosten, Bunkerkosten etc. durch Arrestierung des Schiffes von der Fondsgesellschaft einzufordern (sog. Charterers Default),

14.

eine Nachschusspflicht wird fälschlich ausgeschlossen da das Risiko besteht, dass ausländische Gerichte die deutsche Haftungsbeschränkung nicht anerkennen, da die Schiffe in internationalen Gewässern unterwegs sind,

15.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

6. knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer auf Prospektfehlern beruhenden fehlerhaften Aufklärung im Vorfeld einer Beteiligung an der NAVITONI Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG und an der NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG, gemeinsam angeboten als CFB-Fonds 161, geltend. Die Klägerin zeichnete die Beteiligung vor dem Hintergrund der Angaben im Fondsprospekt vom 23.03.2007. Die Beklagte zu 1. war die Fondsinitiatorin, die Beklagten zu 2. und 3. waren Gründungsgesellschafterinnen der beiden Fondsgesellschaften.

7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht

Der Musterverfahrensantrag ging am 20.11.2017 beim Landgericht Düsseldorf ein.

 

Düsseldorf, 11.04.2018

13. Zivilkammer

 

 

 

Dr. Papst 
Vorsitzender Richter am Landgericht
Bellenbaum 
Richterin am Landgericht
Dr. Freiherr Göler von Ravensburg 
Richter

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