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WTA Finanz-Niederrhein GmbH – Insolvenzeröffnung

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Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 88/18 
Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13824 eingetragenen WTA Finanz-Niederrhein GmbH, Hosterfeldstraße 2, 41747 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Thimm, Kempstraße 20, 41748 Viersen
 
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 02.01.2019, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren (Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Absatz 1 EuInsVO) eröffnet.
 
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.11.2018 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 21.08.2018 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
 
Zugleich werden die Verfahren 20 IN 88/18 und 20 IN 62/18 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
 
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Winfried Bongartz, Ostwall 57, 47798 Krefeld, Telefon: 02151 / 74760840, Fax: +49215174760849.
 
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.02.2019 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
 
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
 
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
 
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
 
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
 
der 02.04.2019.
 
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
 
• zur Person des Insolvenzverwalters,
• zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
• gegebenenfalls:
– zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
– zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
– zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits.
 
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mönchengladbach, Raum C 204 niedergelegt.
 
Soweit der niedergelegte Verwalterbericht den Antrag auf Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) enthält, haben die Gläubiger Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
 
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
 
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
 
Dieser Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
 
20 IN 88/18
Amtsgericht Mönchengladbach, 02.01.2019

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