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Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2017 bis zu einem Betrag von 1.133,80 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Wir geben Antworten auf folgende Fragen:

Wer braucht ein P-Konto?

Im Falle einer Pfändung wird ein Kontoguthaben nur auf einem P-Konto geschützt. Auf „normalen“ Girokonten gibt es keinen Schutz.
Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen.

Ohne Schulden und dadurch drohende Kontopfändung oder Verrechnung mit einer Kontoüberziehung ist die „vorsorgliche“ Einrichtung eines P-Kontos nicht sinnvoll.

Was schützt das P-Konto?

Die P-Konto-Funktion schützt Kontoguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern, so dass der Kontoinhaber innerhalb des geltenden Freibetrags weiterhin  darüber verfügen kann, z.B. durch Barabhebung, Überweisung oder Lastschrift.
Wird ein  Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist unbürokratisch Guthaben in Höhe von 1.133,80 Euro je Kalendermonat (Grundfreibetrag) geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge.

Aber Achtung: Der Schutz auch von Beträgen unterhalb des Freibetrags ist in Gefahr, wenn sie über mehr als einen Monatswechsel auf dem gepfändeten Konto verbleiben! (Vgl. unten „Kann man auf dem P-Konto sparen?“).

Vorsicht ist auch bei (Wieder-)Einzahlungen auf das P-Konto geboten: auf dem P-Konto wird nicht nach der Herkunft des Geldeingangs unterschieden.
Hebt man also einen Betrag aus dem Freibetrag ab, zahlt ihn im gleichen Monat wieder auf das Konto ein und wird hierdurch der Freibetrag überschritten, kann dies zu pfändbaren Beträgen führen!

Gibt es das P-Konto automatisch?

Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden.

Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?

Jeder Bankkunde kann von seiner Bank verlangen, dass ein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (Umwandlungsanspruch).
Liegt eine Pfändung vor, sind Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein.

Wer bislang über kein eigenes Konto verfügt, hat Anspruch auf ein Konto (Basiskonto). Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Was ist ein Basiskonto?. Das Basiskonto kann auch als P-Konto geführt werden.

Weigert sich eine Bank oder Sparkasse, ein Basiskonto einzurichten oder ein normales Konto in ein P-Konto umzuwandeln, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich geben lassen und Ihre Verbraucherzentrale informieren. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein./wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/im-streitfall-der-ombudsmann-als-mittelweg-zwischen-kapitulation-und-klage-11211

Welche Leistungen bietet das P-Konto?

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen.
Ausgenommen vom „Gleichheitsprinzip“ sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern zum Beispiel Kreditkarten verwehrt werden.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Juli 2013 entschieden (Az. XI ZR 260/12), dass diese Leistungen keinesfalls automatisch mit der Umwandlung des Kontos wegfallen dürfen. Hilfe und weitere Informationen bei Änderung der Nutzungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Kontoleistungen wie zum Beispiel das Onlinebanking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben usw., die unabhängig von der Bonität des Kunden beim normalen Gehaltskonto eingeräumt wurden, müssen auch nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn der Kunde wählt dabei kein neues Kontomodell, sondern sichert sich mit der Umwandlung quasi nur zusätzlich den automatischen Pfändungsschutz.

Wurden Leistungen gekappt, sollten Betroffene auch hier mithilfe unseres Musterbriefs widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden.

Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?

Wenn ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto grundsätzlich nicht im Wege. Allerdings greift der Pfändungsschutz nur für Guthaben: mit Ausnahme von Sozialleistungen (s.u.) gibt es für alle anderen Zahlungseingänge praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist.

Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der Umwandlung eine sinnvolle und leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen, um den P-Konto-Schutz in Anspruch nehmen zu können. Ist dies nicht möglich, hilft nur die Einrichtung des P-Kontos bei einem anderen Kreditinstitut.

Die Bank darf den Dispokredit allerdings nicht automatisch entziehen, wenn die Umwandlung in ein P-Konto beantragt wird. Die P-Konto-Eigenschaft ist eine zusätzliche Funktion zum bisherigen Girokonto, so dass zunächst auch die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weiter gelten.

Auch bonitätsabhängige Leistungen (z.B. ein Überziehungskredit, Kreditkarte etc.) können nach einem Urteil (Az. XI ZR 260/12) des Bundesgerichtshofs (BGH) bei der Umstellung auf ein P-Konto zwar gekündigt,  jedoch nicht automatisch entzogen werden.  Somit hat der Kunde Zeit, das Konto wieder auf die Habenseite zu bringen.
Wurde der Dispo jedoch unzulässigerweise automatisch mit der Kontoumstellung gekappt oder die Kreditkartennutzung beendet, sollte mithilfe unseres Musterbrief Widerspruch eingelegt und eine einvernehmliche Vereinbarung eingefordert werden, um die Kontoüberziehung zurückzuführen.

In der Regel werden Kreditinstitute bei einem P-Konto nach ordnungsgemäßer Kündigung des Überziehungskredits auch in der weiteren Kontoführung keine Überziehungsmöglichkeit einräumen. Ein gesetzliches Verbot, ihren Kunden einen Überziehungskredit anzubieten, gibt es zwar nicht. Allerdings rät auch die Verbraucherzentrale dringend davon ab, ein P-Konto zu überziehen. Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss das Kreditinstitut das Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Pfändung und Verrechnung.

Kann man mehrere P-Konten und damit Freibeträge nutzen?

Das ist nicht zulässig, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber muss dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern.
Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen.

Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?

Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher zum Beispiel mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen.

Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt.

Wurde das Gemeinschaftskonto bereits gepfändet, kann es schwierig werden, das aktuell auf dem Konto vorhandene Guthaben zu schützen. In diesem Fall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

Um Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutz zu vermeiden, sollten Gemeinschaftskonten daher unbedingt frühzeitig in Einzelkonten getrennt werden, wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und mit Pfändungen zu rechnen ist.

Wie viel kostet das P-Konto?

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen.

So hat der Bundesgerichtshof auch in einem Urteil vom 12.09.2017 (Az. XI ZR 590/15) entschieden, dass für die Führung des P-Kontos kein Entgelt in Höhe von 7,00 Euro verlangt werden darf, wenn ein Girokonto mit im Übrigen gleichen Leistungen für 5,00 € bei derselben Bank angeboten wird. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 16. Juli 2013, (Az.: XI ZR 260/12), vom 13. November 2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11) bestätigt.

Für das Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute – im Vergleich zum normalen Gehaltskonto – einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft, Bank oder Sparkasse schriftlich aufzufordern, die nach den BGH-Entscheidungen unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Dem Rückforderungsschreiben beigefügte Kontoauszüge sollten dokumentieren, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat. Es reicht aus, einen Kontoauszug vor und einen nach der Anhebung beizulegen. Alternativ kann die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt, als Nachweis genutzt werden.

Kann man auf dem P-Konto sparen?

Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich.
Wichtig: Im Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw.

In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf die Einkommenshöhe des aktuellen Monats beschränkt sind.
Bei Problemen mit dem Sparen auf dem P-Konto wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale.

Änderung durch BGH-Urteil: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, jeweils am Monatsende für den nächsten Monat ein, haben Sie damit nach bisheriger Praxis die einmalige Übertragung in den Folgemonat bereits verbraucht. Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat war bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber am 4.12.2014 (Az. IX ZR 115/14) entschieden, dass auch in solchen Konstellationen, in denen das Geld am Monatsende für den nächsten Monat auf dem Konto eingeht, das Ansparen möglich sein soll.
Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst im Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden.
Geld, das daher in dem Monat, für den es bestimmt war, nicht verbraucht wurde, kann deshalb noch einen weiteren Monat übertragen werden. Erst dann gilt die oben beschriebene Pflicht zum Ausgeben.

Beispiel: Sozialleistungen gehen am 28. Juli auf das Konto ein. Sie sind für August bestimmt. Dieses Geld muss nun nicht mehr bis auf den letzten Cent im August verbraucht werden, sondern es kann auch noch im September ausgegeben werden.

Achtung: In der Praxis besteht teilweise Uneinigkeit, auf welche Fälle genau die Entscheidung des BGH anzuwenden ist.
Trotz einer eindeutigen Zielrichtung des Urteils wird vertreten, dass die Entscheidung nur für Einkünfte gilt, die über dem Freibetrag des Vormonats liegen. Es besteht daher die Gefahr, dass Ihr Kreditinstitut hier anders als oben beschrieben vorgeht und dennoch Geld an den Gläubiger überweist. Eine Klärung kann letztendlich wiederum nur über die Gerichte erfolgen. Sie sollten daher weiterhin vorsichtig sein und versuchen, das aus dem Vormonat stammende Geld zu verbrauchen. Lassen Sie maximal die neuen Gutschriften (bis zum Freibetrag) auf dem Konto stehen.

Welchen Schutz bietet das P-Konto über den Grundfreibetrag hinaus?

Der Schutz auf dem P-Konto ist dreistufig angelegt:

  1. Automatischer Basisschutz für Guthaben in Höhe von 1.133,080 Euro
  2. Erhöhter Freibetrag durch Bescheinigung bei Unterhalt / Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt
  3. Individuell auf Antrag festgesetzter Freibetrag bei höheren Einkünften
     

Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II „Hartz IV“ oder SGB XII „Sozialhilfe“, auch ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss.

Für die erste zusätzliche Person kann seit 1. Juli 2017 ein Betrag von 426,71 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 237,73 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 2.035,97 Euro.

Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere – auch einmalige – Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, etwa das Pflegegeld.

Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?

Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.

Es gibt außerdem eine Musterbescheinigung, die die Abwicklung erleichtert; sie wurde von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gemeinsam entwickelt.

Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das  dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen muss.

Wie lange gilt die Bescheinigung?

Sozialleistungsbescheide gelten in der Regel für den ausgewiesenen Leistungszeitraum als Bescheinigung.
Andere Bescheinigungen werden oftmals unbefristet ausgestellt, letztlich entscheidet dann  die jeweilige Bank, wie lange sie die Bescheinigung anerkennt. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber in zumutbarer Weise informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen.

Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant sein.

Wie kann das pfändungsfreie Existenzminimum gesichert werden, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen?

Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist, als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Zuständig für diesen Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Wohnort.
Liegt jedoch eine Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) vor, muss der Antrag auf individuelle Kontofreigabe bei der entsprechenden Behörde gestellt werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen nehmen die Behörden ihre Aufgabe als Vollstreckungsgericht teils zurückhaltend wahr, so dass es zu  Verzögerungen kommen kann. Wir empfehlen daher, zusammen mit dem Antrag unsere Information zum Schuldnerschutz bei Pfändung durch öffentliche Gläubiger vorzulegen.

Was kann man bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und Konto tun?

Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur unpfändbares Einkommen auf das Girokonto überwiesen. Liegt diese Summe über dem Freibetrag auf dem Girokonto, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Stelle (bei einem öffentlichen Gläubiger), um den vollständigen Betrag erhalten zu können.
Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch einen so genannten Blankett Beschluss beantragen. Damit Sie nicht monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann pauschal jeweils das Einkommen freigestellt, das Ihr Arbeitgeber auf das Konto überweist.

Wann muss das Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden?

Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde.

Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. Auf eine Pfändung sollte also umgehend reagiert werden.

Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen?

Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die „Anordnung der Unpfändbarkeit“ des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto.

Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich.

Hilft das P-Konto auch im Verbraucherinsolvenzverfahren?

Auch wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt das P-Konto mit seinen Freibeträgen weiter. Der Insolvenzverwalter muss das Konto nicht mehr freigeben. Im Rahmen der Freibeträge kann der Kontoinhaber über sein Guthaben verfügen. Nur das P-Konto, nicht aber das „normale“ Girokonto, ist insolvenzfest, kann also nach Insolvenzeröffnung ohne weiteres fortgeführt werden.

Auch wenn keine Pfändungen vorliegen, sollte deshalb vor Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren  das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden.

Wie wird man das P-Konto wieder los?

In der Vergangenheit haben sich viele Institute geweigert, das P-Konto nach Erledigung der Pfändung wieder in ein normales Konto zurückzuführen.
Der BGH (Az. XI ZR 187/13) hat jedoch im Februar 2015 entschieden, dass eine Rückumwandlung des P-Kontos in ein übliches Girokonto möglich ist, indem der Kunde die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigt. Dieser hat ein Recht auf Rückumwandlung.
Zulässig ist eine Kündigung der P-Konto-Funktion beispielsweise zum Monatsende. Es gilt dann wieder die frühere Vereinbarung zum Girokonto. Der Kunde kann das P-Konto auch insgesamt kündigen und mit Wirksamwerden der Kündigung bei einem anderen Kreditinstitut ein neues P-Konto einrichten.

Umstritten war in vielen Fällen, ob eine Kündigung des P-Kontos durch die Bank zulässig ist. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es bislang nicht, so dass grundsätzlich auch ein P-Konto wie ein „normales“ Girokonto gekündigt werden kann. Allerdings enthält das 2016 eingeführte Basiskonto gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) deutliche Kündigungsbeschränkungen. Wird ein „normales“ Girokonto mit P-Konto-Funktion durch die Bank gekündigt, besteht- wenn kein anderes Konto vorhanden ist – sofort ein Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos, auch bei der kündigenden Bank.

Das OLG Dresden hat vor diesem Hintergrund in einem Urteil vom 10.04.2018 (Az. 14 U 82/16) festgestellt, dass eine Kündigung des P-Kontos bei gleichzeitigem Kontrahierungszwang dem ZKG zuwiderläuft und damit unzulässig ist. Kunden sollten einer Kündigung des P-Kontos vor diesem Hintergrund mit Hilfe unseres Musterbriefs widersprechen.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/fragen-und-antworten-zum-pfaendungsschutzkonto-pkonto-5959

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