Ende Mai 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf zur 5. Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie in nationales Recht. Dazu sind in erster Linie Anpassungen im Geldwäschegesetz erforderlich. Neben den erwarteten Änderungen soll auch das Kreditwesengesetz um den Bestandteil der „Kryptowerte“ erweitert werden.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Themen:
- Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises (unter anderem um elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen für Kryptowerte)
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
- Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister und Vernetzung der nationalen Transparenzregister
- Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
- Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Währungsraums (EWR)
Infolge einer Ergänzung von § 1 des Kreditwesengesetzes soll die Kryptoverwahrung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung werden. Dies kommentiert Dr. Sven Hildebrandt, Partner bei der DLC Distributed Ledger Consulting GmbH, wie folgt: „Selbstverständlich ist eine adäquate Regulierung im Bereich Blockchain zu begrüßen, da sich aus dieser mannigfaltige Chancen für den Standort Deutschland ergeben können. Allerdings lässt der bisherige Regulierungsentwurf die neuen technologischen Anforderungen an die potenziellen Verwahrstellen kryptografisch verschlüsselter Token aktuell komplett außer Acht, was uns vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle in diesem Bereich bedenklich erscheint.“
Darüber hinaus müssten die etablierten Player aufpassen, mit den aktuellen Entwicklungen Schritt zu halten, meint Hildebrandt: „Durch die vergleichsweise strenge Regulierung würde Deutschland auf der einen Seite zunächst zwar unattraktiver für die Ansiedelung von Technologieunternehmen werden, die solche Art von Geschäften betreiben. Auf der anderen Seite könnte die Bundesrepublik mit diesem Schritt eine Art ‚Goldstandard‘ für den Umgang mit digitalen Assets etablieren. Durch die Ausweitung der verwahrfähigen Assets durch Tokenisierung bislang nicht fungibler Werte erweitert sich das Geschäft für Verwahrstellen in den kommenden Jahren ohnehin exponentiell. Vor diesem Hintergrund überrascht uns immer wieder, dass sich manche der etablierten Parteien bislang noch sehr zögerlich auf diesen fundamentalen Veränderungsprozess vorbereiten.“
Quellen: Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums, Pressemitteilung DLC
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