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Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Erwerb einer Makler-GmbH

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Beim Verkauf einer Makler-GmbH wollen Versicherungsmakler die Mängel des Unternehmens möglichst wenig beleuchten, um einen guten Kaufpreis zu erzielen. Dennoch haben Verkäufer rechtlich gewisse Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer und hinsichtlich genau dieser Schwachstellen. Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB legt dar, welche das sind.

Geht es um den Verkauf der eigenen Makler-GmbH, versuchen Versicherungsmakler oft, diese in einem besonders guten Licht darzustellen, um den Kaufpreis nicht zu senken. Rechtlich betrachtet stellt sich jedoch die Frage, ob der Verkäufer nicht trotzdem verpflichtet ist, auf bestimmte Schwachstellen hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass den Verkäufer eines Unternehmensanteils gesteigerte Aufklärungspflichten treffen. Wer also als Verkäufer der eigenen Makler-GmbH meint, besonders clever zu sein und bestimmte Umstände verschweigen zu können, sieht sich getäuscht. Die Aufklärungspflichten des Verkäufers können weit gehen und beziehen sich auf sämtliche Umstände, die für den Käufer der Makler-GmbH offensichtlich von Bedeutung sind. Welche Umstände sind dies aber konkret?

Aufklärungspflicht ohne Fragen des Käufers?

Aufklärungsbedürftig seitens des Verkäufers sind jedenfalls sämtliche Umstände, nach denen der Käufer explizit gefragt hat. Durch seine Nachfrage belegt der Käufer, dass der erfragte Umstand für seine Kaufentscheidung relevant ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Verkäufer daher zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Aber auch wenn der Käufer nach einem bestimmten Umstand nicht explizit gefragt hat, kann der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet sein. Dies gilt dann, wenn für den Verkäufer erkennbar ist, dass der Umstand für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung ist. Kritisch ist natürlich, bei welchen Umständen dies der Fall ist.

Ein aufklärungspflichtiger Umstand, welcher auch ohne Nachfrage des Käufers einen Hinweis des Verkäufers erfordert, liegt zum Beispiel vor, wenn dem Unternehmen eine wesentliche behördliche Genehmigung fehlt. Dies ist auch nachvollziehbar, da das Unternehmen dann seiner gewerb­lichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Bezogen auf eine Versicherungsmakler-GmbH wäre dies der Fall, wenn keine Erlaubnis nach § 34d GewO vorliegt. Für Makler-GmbHs, welche in den Bereichen § 34f GewO und § 34i GewO tätig sind, gilt dies entsprechend.

Kündigung des Maklermandats vor Abschluss des Kaufvertrags

Auch wenn kurz vor Abschluss des Kaufvertrags durch Kündigungen bestehender Aufträge ein erheblicher Anteil des laufenden Umsatzes wegfällt (40%), begründet dies nach Ansicht des BGH eine Aufklärungspflicht des Verkäufers. Dies dürfte gerade für Versicherungsmakler aus dem Bereich der gewerblichen Sachversicherungen relevant sein. Einzelne Versicherungsmakler generieren dort oftmals mit einzelnen oder einigen wenigen Kunden einen erheblichen Anteil ihres Umsatzes. Haben diese Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags bekundet, das Maklermandat kündigen zu wollen oder aber bereits die Kündigung des Maklermandates ausgesprochen, so ist auch diesbezüglich der Verkäufer zur Aufklärung gegenüber dem Käufer verpflichtet.

Aufklärung über „nebenbei“ vermittelte Kapitalanlagen

Praxisrelevant ist oftmals auch der Anteil von Verträgen außerhalb des Versicherungsgeschäftes. Viele eigentlich klassische Versicherungsmakler haben in der Vergangenheit auch Kapitalanlagen „nebenbei“ an Kunden vermittelt. Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Vermittlung von Kapitalanlagen im Vergleich zur reinen Versicherungsmaklertätigkeit haftungsanfälliger ist. Es empfiehlt sich daher auch hierzu eine genaue Aufklärung über den Umfang der Vermittlungstätigkeit, und zwar nicht nur über die Fälle, bei denen bereits der Haftungsprozess läuft.

Sensibel ist auch das Thema Datenschutz und Maklervertrag. Der Käufer hat ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie hoch der Anteil der Kunden mit einem aktuellen Maklervertrag und einer Daten­schutzvereinbarung ist. Dies hat nämlich Auswirkungen darauf, mit wie vielen Kunden der Käufer nach Erwerb der Makler-GmbH in Kontakt treten kann. Die zukünftige Ertragslage hängt also maßgeblich von diesem Faktor ab.

Auch über einen erhöhten Anteil von Beratungsvorgängen ohne Dokumentation oder Beratungsverzicht dürfte der Verkäufer aufklärungspflichtig sein. Das Haftungsrisiko steigt signifikant, wenn im Haftungsfall kein Beratungsprotokoll vorgelegt werden kann.

Folgen einer Pflichtverletzung

Die Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung können je nach Ausge­staltung des Kaufvertrags für den Verkäufer der Makler-GmbH sehr unterschiedlich sein. Dem Käufer können Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung oder aus Mängelrechten zustehen. Diese Rechte können sich auch überschneiden.

Dabei ist es keineswegs irrelevant, auf welcher rechtlichen Grundlage der Käufer Ansprüche geltend machen kann. Für die einzelnen juristischen Instrumentarien gelten nämlich andere Verfahrensweisen und zum Beispiel auch Verjährungsvorschriften, welche entweder den Verkäufer oder den Käufer bevorzugen. Durch Vereinbarung des für sich günstigeren Regelwerks können daher Käufer und Verkäufer der Makler-GmbH die Geltendmachung von Ansprüchen erleichtern bzw. erschweren.

Richtige Durchführung der Due Diligence

Aus Sicht des Käufers und des Verkäufers sind natürlich unter­schiedliche Gesichtspunkte zu beachten. Dies betrifft in zeitlicher Hinsicht sowohl den Bereich der Due Diligence als auch den Bereich der Gestaltung des Kaufvertrags. Entscheidend für die weiteren Rechte von Käufer und Verkäufer ist oftmals die Gestaltung der Due Diligence. Hier entscheidet sich regelmäßig, ob der Käufer am Ende Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann oder nicht. Aus der Sicht des Käufers empfiehlt es sich, die Due Diligence so zu gestalten, dass möglichst viele Umstände erfragt werden. Hintergrund ist, dass der Verkäufer für sämtliche erfragten Umstände aufklärungspflichtig ist. Dabei sollte der Käufer darauf achten, dass er nicht nur genau dokumentiert, welche Umstände er erfragt hat, sondern auch die entsprechenden Antworten des Verkäufers.

Eine solche Dokumentation liegt natürlich auch im Interesse des Verkäufers. Daneben sollte er auch sicherstellen, dass dem Käufer sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen als bekannt gelten, und zwar unabhängig davon, ob er diese wirklich zur Kenntnis genommen hat (sog. Wissensfiktion).

Richtige Gestaltung des Kaufvertrags

Ist die Due Diligence abgeschlossen, geht es an die Erstellung eines geeigneten Kaufvertrags. Auch hier sind die Interessen von Käufer und Verkäufer oft entgegengesetzt. Aus Sicht des Käufers ist es empfehlenswert, möglichst viele der erfragten Umstände in Form von selbstständigen Garantieversprechen in den Kaufvertrag mit aufzunehmen. Im Rahmen solcher Garantieversprechen haftet der Verkäufer nämlich verschuldensunabhängig für die Richtigkeit seiner Angaben.

Das Interesse des Verkäufers ist dem entgegengesetzt. Sein Interesse besteht darin, seine Haftung möglichst gering zu halten. Im Rahmen der Formulierung des Kaufvertrags gilt es, die Interessen beider Parteien miteinander in Einklang zu bringen.

 

Quelle: AssCompact

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von factum
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