Das gilt europaweit – und wird durch die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2) vorgegeben. Eingeschlossen sind „besonders gängige“ Zahlungsmittel wie Girokarten oder Kreditkarten von Mastercard oder Visa. Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine Aufschläge berechnet werden.
Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
Mehr Sicherheit beim Online-Einkauf
Zahlungsdienstleister müssen beim Geldtransfer eine stärkere Kundenauthentifizierung als früher verlangen. Wollen Kunden zum Beispiel per Internet auf ihr Konto zugreifen oder darüber einkaufen, müssen sie demnächst mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Sie müssen über eine Girokarte verfügen, das Passwort fürs Konto nennen oder sich über ihren Fingerabdruck zu erkennen geben. Mit diesen Maßnahmen soll die Sicherheit bei Bezahlvorgängen erhöht werden. Diese Teilregelung tritt jedoch frühestens Mitte 2019 in Kraft.
Geringere Kundenhaftung
Zudem stärkt das Gesetz Verbraucherrechte bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, etwa bei Kartendiebstählen. Statt wie früher mit 150 Euro müssen Kunden nur noch mit 50 Euro haften – sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ein solches Fehlverhalten von Kunden können Geldinstitute jedoch nicht einfach behaupten, sondern sie müssen dies nachweisen.
Bedingungsloses Recht auf Lastschriftrückgabe
Die Möglichkeit, Lastschriften ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückbuchen zu lassen, ist zwischen Kunden und Bank bereits vertraglich geregelt. Das Recht auf Lastschriftrückgabe wird nun noch weiter gesetzlich bekräftigt. Kunden können sich Lastschriften wie früher innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Lediglich die rechtliche Grundlage dafür ändert sich.
Mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen
Viele Hotels und Autovermietungen reservieren bei Buchung oder Anmietung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden. Das geht inzwischen nur noch, wenn der Karteninhaber dem vorher zugestimmt hat. Erst dann ist die Kreditkartenfirma oder Bank berechtigt, diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.
Neue Dienste im Zahlungsverkehr besser verankert
Kunden können Drittanbieter damit beauftragen, über ihren Online-Banking-Zugang Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen. Mit der Zahlungsdienste-Richtlinie sind diese Firmen nun gesetzlich anerkannt und unterliegen der Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das bedeutet für Kunden: Sie dürfen diesen Diensten jetzt auch ihre PIN und TAN mitteilen.
Früher sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Onlinebanking häufig vor, dass Kunden ihre PIN und TAN bei bankfremden Diensten, etwa bei Sofortüberweisung, nicht nutzen konnten. Das neue Recht erlaubt Kunden nun ausdrücklich, solche Dienste zur Zahlung und Kontoinformation zu nutzen.
TAN-Liste wird bald „Altpapier“
Das sicherheitstechnisch längst veraltete iTAN-Verfahren mit durchnummerierter TAN-Liste auf Papier beim Online-Banking geht seinem Ende entgegen. Viele Banken haben bereits auf Chip-TAN oder App-basierte Verfahren umgestellt. Es ist damit zu rechnen, dass alle anderen demnächst umstellen und die TAN-Liste auf Papier ins Altpapier wandert.
PRESSEKONTAKT
wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer
Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau
Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589