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BGH erleichtert Kündigungsmöglichkeit bei Bausparkassenverträgen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2018 (Aktenzeichen: XI ZR 135/17) die Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassenverträgen bei zugeteilten Bauspardarlehen trotz vereinbartem Zinsbonus erleichtert.

Mit Urteil vom21. Februar 2017 (Aktenzeichen: XI ZR 185/16) hatte der BGH entschieden, dass Bausparkassen im Regelfall einen Bausparvertrag nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen können. Ausnahmsweise bestehe dann kein Kündigungsrecht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer zum Beispiel im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall sei der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist. Wann jedoch ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der die Bausparkasse trotz Zuteilungsreife auf Grund modifiziertem Vertragszweck an einer Kündigung hinderte, war unklar.

Bezüglich folgender Regelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) hatte der BGH erneut über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Bausparkasse zu entscheiden:

„§ 3 Verzinsung des Sparguthabens

(1) Das Bausparguthaben wird mit drei Prozent jährlich verzinst.

(3) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus. Der Zinsbonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses nach Absatz 1. Die Höhe des Guthabenzinses beträgt bei einer Bewertungszahl (§ 4 Absatz 2 b) von

  • 3,5 Prozent Zinsen bei Guthaben in Höhe von 2.400 bis 3.999 Euro
  • 4,0 Prozent Zinsen bei Guthaben in Höhe von 4.000 bis 5.999 Euro
  • 4,5 Prozent Zinsen bei Guthaben in Höhe von 6.000 Euro und mehr

Der Zinsbonus wird mit dem Bausparguthaben ausgezahlt.

  • 5 Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung

(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt.

(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. …

(4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus nach Maßgabe von § 3 Absatz 3.“

Der BGH sieht hierin keine eine Kündigung hindernde Modifikation des Vertragszwecks, sondern ein bloßes Optionsrecht des Bausparkunden.

Die Zinsbonusregelung der im vorliegenden Fall streitigen § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 4 ABB führt nach Auffassung des BGH nicht zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistung liegenden Darlehensgewährung an die Bausparkasse in der Ansparphase – ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase zu einer Modifikation des Vertragszwecks führt. Dem Bausparer werde in § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 4 ABB lediglich die Möglichkeit eröffnet, nach der Zuteilung einen Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären, um einen über den ursprünglichen Zinssatz von drei Prozent per annum hinausgehenden Zins für das Bausparguthaben beanspruchen zu können. Diese Möglichkeit besteht nicht nur einmalig beim erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (§ 3 Absatz 3 ABB), sondern auch bei einer Vertragsfortsetzung (§ 5 Absatz 4 ABB).

Das dem Bausparer eingeräumte Optionsrecht ändere nichts daran, dass seine bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden sind, um einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Dieser Anspruch werde erst durch einen Verzicht auf das Bauspardarlehen unter Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 4 ABB abgegolten. Insoweit sei der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Aktenzeichen: XI ZR 135/17).

Mithin kommt es auf die jeweils maßgeblich vereinbarten Regelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen betreffend den Zinsbonus an. Mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs wurden die Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassen bei zugeteilten Bausparverträgen erleichtert, so das Fazit von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker.

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