Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten Dr. M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat das Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. M. betrifft, auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufgehoben; einen Großteil der Feststellungen hat er jedoch aufrecht erhalten. Die Revision des Angeklagten M. sowie die gegen diesen geführte Revision des Generalbundesanwalts hat der Senat hingegen verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten, die in Ruanda geboren und bereits Ende der 1980er Jahre nach Deutschland emigriert waren, bis zu ihrer Inhaftierung im November 2009 in führenden Positionen – als Präsident und erster Vizepräsident – für die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig. Deren armeeähnlich organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier), zu der mehrere tausend Kämpfer gehörten, hatte sich bereits seit vielen Jahren an bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Miliz gewaltsame Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung vor, zum einen in der Form organisierter Plünderungen, zum anderen – nach Militäroperationen der ruandischen und kongolesischen Armee – durch gezielte Vergeltungsangriffe auf fünf Siedlungen. Vier dieser Vergeltungsangriffe, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet und eine Vielzahl von Häusern niedergebrannt wurden, förderte der Angeklagte Dr. M. vorsätzlich, indem er der FOCA Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone zu militärischen Zwecken zuwendete und für die FDLR Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit betrieb. Hinsichtlich des fünften Vergeltungsangriffs hat sich das Oberlandesgericht nicht vom Vorsatz des Angeklagten Dr. M. zu überzeugen vermocht.
Soweit der 3. Strafsenat das Urteil aufgehoben hat, ist die Entscheidung auf die Sachrügen des Angeklagten Dr. M. und des Generalbundesanwalts ergangen. Die von beiden Angeklagten umfänglich erhobenen Verfahrensrügen sind hingegen erfolglos geblieben. Für die Entscheidung sind im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend gewesen:
Die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass FDLR-Milizionäre bei den fünf Vergeltungsangriffen auf kongolesische Siedlungen Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB) verübten und der Angeklagte Dr. M. für diese Taten nicht als Täter (insb. mit Blick auf die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB) verantwortlich ist. Soweit das Oberlandesgericht jedoch angenommen hat, der Angeklagte Dr. M. habe die Kriegsverbrechen bei – nur – vier dieser Angriffe vorsätzlich gefördert, weisen die Urteilsgründe sowohl zu seinen Lasten als auch zu seinen Gunsten Rechtsfehler auf. Es ist nicht dargetan und belegt, dass der Angeklagte Dr. M. die Taten in dem Zeitraum objektiv förderte oder erleichterte, für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten als erwiesen erachtet hat; die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz sind für alle fünf Angriffe unklar und nicht frei von Widersprüchen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Beurteilung, die Milizionäre hätten sich nicht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) strafbar gemacht, hält ebenso wenig revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Der Schuldspruch unterliegt damit insgesamt der Aufhebung, obwohl die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen in Tateinheit begangener Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB) für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist.
Demgegenüber weist das Urteil weder den Angeklagten M. begünstigende noch ihn benachteiligende Rechtsfehler auf. Hinsichtlich dieses Angeklagten ist das Urteil somit rechtskräftig.
Vorinstanz:
OLG Stuttgart – 5 – 3 StE 6/10 – Urteil vom 28. September 2015
Maßgebliche Vorschriften:
- 4 VStGB – Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
- 7 VStGB – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
- einen Menschen tötet,
(…)
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft.
- 8 VStGB – Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
- eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
(…)
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft.
(…)
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
(…)
- im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
(…)
- 9 VStGB – Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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