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Containerinvestment als Sachwertanlage kein Einlagengeschäft

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Aktenzeichen: III ZR 186/20) entschieden, dass ein Containerinvestment als Sachwertanlage kein Einlagengeschäft darstellt, wenn kein als sicher erwarteter Rückzahlungspreis des Anlagebetrages versprochen worden ist. So heißt es in einer Blognachricht von Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwälte.

Laut Renner wurde die Klage eines Investors vom Landgericht Frankfurt (Urteil vom 6. November 2019; Aktenzeichen: 2-04 O 144/19) abgewiesen und die Berufung durch das OLG Frankfurt (Urteil vom 25. Juni 2020; Aktenzeichen: 1 U 19/20) zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH ebenfalls mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„Die Beklagte hat keine – zumal drittschützenden – Amtspflichten verletzt. Das Containerinvestment des Klägers ist kein Einlagengeschäft, und zwar weder im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 Kreditwesengesetz (KWG) noch im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Abl. EU Nr. L 176 S. 338). Auf den von der Beschwerde als vorlageverpflichtend angesehenen Umstand, dass § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG eine in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf unbedingt rückzahlbare Gelder enthält, kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein – auch kein bedingter – Rückzahlungsanspruch bestand. Die weitere Frage, ob rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie auch dann vorliegen, wenn zwar kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, der Anleger aber gleichwohl mit der als sicher dargestellten Erwartung der Rückzahlung geworben wurde, stellt sich ebenfalls nicht. Wie das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler angenommen hat, ist dem Kläger nicht zugesagt worden, die Container würden zu einem bestimmten (Mindest-)Preis zurückgekauft. Weder dem Verkaufsprospekt noch den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er mit dem Versprechen einer nicht nur prognostizierten, sondern als sicher zu erwartenden Rückzahlung in Höhe des Anlagebetrages geworben worden wäre.“

Wenn bei Sachwertanlagen wie beispielsweise Container- oder Bauminvestments im Vertrag selbst kein unbedingter – auch kein bedingter – Rückzahlungsanspruch vereinbart wurde stellt dies grundsätzlich kein Einlagengeschäft dar, erklärt Rechtsanwalt Renner. Anders könnte es sein – was noch nicht entschieden wurde -, wenn der Anleger aber gleichwohl mit der als sicher dargestellten Erwartung der Rückzahlung geworben wurde, meint Renner. Dazu müssten aber konkrete Feststellungen getroffen werden. Aussagen dazu im Prospekt oder den Verkaufsunterlagen könnten relevant sein. Diese seien zu prüfen und zu bewerten. (DFPA/JF1)

Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart.

www.wueterich-breucker.de

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