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Grundsteuer: Bundesverfassungsgericht erklärt Einheitsbewertung für verfassungswidrig

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer gesprochen. Demnach ist das jetzige System mit Einheitswerten von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost) verfassungswidrig und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2019 reformiert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die derzeit geltenden Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt das Urteil und fordert den Gesetzgeber auf, nun zügig tätig zu werden. GdW-Präsident Gedaschko hält einen Systemwechsel hin zu einem reinen Flächenmodell nun für dringend geboten. Er gibt zu bedenken, dass ein regelmäßig anzupassendes wertorientiertes System die ohnehin in den Ballungsräumen stark steigenden Mieten noch zusätzlich befeuere.

Bereits der letzte Koalitionsvertrag hatte den Reformbedarf bei der Grundsteuer aufgenommen und eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten. Das mit dem Ländermodell vorgeschlagene „Kostenwertverfahren“ wird laut GdW in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider. Es wurde in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht und für verfassungswidrig eingestuft. Aber auch eine reine „Bodenwertsteuer“ sei ungeeignet, da sie in den Ballungsräumen ebenfalls die Mieten treibe.

Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müsse eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt. Damit sei ein Sachwertverfahren wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet. „Darüber hinaus darf eine Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung der Mietbelastung führen“, erklärt Gedaschko. An diesen Kriterien hat die Wohnungswirtschaft alle in der Vergangenheit diskutierten Modelle gespiegelt und die meisten der Modelle halten diesen Kriterien nicht Stand. „Das System muss einfach und leicht umsetzbar sein“, so Gedaschko. Die Wohnungswirtschaft favorisiert deshalb ein reines Flächenmodell, das künftig keine Neubewertungen erforderlich machen würde.

Quelle: Pressemitteilung GdW

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von factum
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