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KAIT-Rundschreiben zur Konsultation gestellt

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Das Rundschreiben findet Anwendung auf alle Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), soweit diese über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 KAGB verfügen. Es enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation, soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung der Kapitalverwaltungsgesellschaften beziehen. Die BaFin berücksichtigt damit die besondere Bedeutung der Informationstechnik.

Zentrales Ziel dieses Rundschreibens ist es, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu schärfen. Das Rundschreiben gibt dem Management einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausgestaltung der IT vor, insbesondere auch für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Da immer mehr Unternehmen IT-Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, wird auch der Umgang mit Auslagerungen von IT-Aktivitäten und IT-Prozessen geregelt.

Die Anforderungen des Rundschreibens sind prinzipienorientiert und tragen dem Proportionalitätsprinzip Rechnung.

Die in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) enthaltenden Anforderungen an die IT bleiben unberührt. Die Themenbereiche sind nach Regelungstiefe und -umfang darüber hinaus nicht abschließender Natur. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften bleiben folglich auch jenseits der Konkretisierungen durch die KAIT verpflichtet, grundsätzlich auf gängige IT-Standards abzustellen sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen.

Es besteht die Möglichkeit, den Entwurf des Rundschreibens zu kommentieren. Stellungnahmen sind bis zum 6. Mai 2019 an die BaFin zu übersenden. Die Konsultation wird ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen.

Quelle: Homepage BaFin

PRESSEKONTAKT

wwr publishing GmbH & Co. KG
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von factum
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