Ein Millionär verfasst ein Testament, in dem er seine drogenabhängigen Söhne enterbt. Über deren eventuelle Nachkommen sagt er nichts. Hat ein Enkel Anspruch auf einen Teil des Erbes?
Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein Mann aus Hagen. Er hinterließ einen Nachlass und eine Lebensversicherung im Wert von zusammen ca. 1.854.000 Euro. Seine beiden Söhne hatte er bereits im Jahr 1989 wirksam enterbt, da sie drogensüchtig und zudem Straftäter waren. In dem damals verfassten Testament bestimmte er seine Lebensgefährtin und seinen Bruder als Erben. Diese teilten den Nachlass nach seinem Tod unter sich auf.
Geburtsurkunde als Nachweis: Biologische Abstammung nicht von Bedeutung
Der Erblasser hat jedoch auch einen 21-jährigen Enkel, das Kind seines jüngeren Sohnes. Dieser klagte vor dem OLG Hamm gegen die Erben auf den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von ca. 927.000 Euro. Die Erben bestritten, dass er das Kind des enterbten Sohnes sei, obwohl der Kläger seine Geburtsurkunde vorlegte. Das OLG gab der Klage statt und verurteilte die Erben dazu, den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung an den Enkel auszuzahlen. Mit der Geburtsurkunde habe er nachgewiesen, dass er Enkel und somit Pflichtteilsberechtigter sei. Eine Unrichtigkeit dieser Geburtsurkunde habe der Beklagte zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Ob der Kläger auch biologisch vom enterbten Sohn abstamme, sei aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung.
Erben müssen Enkel den Pflichtteil auszahlen
Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Der Erblasser habe in seinem Testament nur seinen Söhnen, nicht aber deren Nachkommen den Pflichtteil entzogen. Es liegt auch kein Grund vor, dem Enkel den Pflichtteil zu entziehen. Die Erben müssen zahlen. Sie können sich auch nicht darauf berufen, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft müssen sie den Anspruch mit ihrem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass erfüllen.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.10.2017, Az. 10 U 31/17
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