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Richtungsweisendes Urteil in Bezug auf Provisionshöhe erneut durch BGH bestätigt worden

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Anlagevermittler müssen über bestimmte Vertriebsprovisionen und deren Höhe aufklären

Der Erwerber einer Kapitalanlage muss vom Anlagevermittler oder Anlageberater über Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden, wenn diese eine Größenordnung von 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen. Mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Aktenzeichen: III ZR 565/16) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) damit seine Rechtsprechung.

Der BGH begründet die Entscheidung damit, dass Vertriebskosten von mehr als 15 Prozent einen Rückschluss auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität einer Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum maßgeblich für die Investitionsentscheidung sei. Neben dem einzubringenden Kapital des Anlegers und der zu zahlenden Provision sei auch das zu zahlende Agio in ein Verhältnis zu setzen. Die Rentabilität einer Anlage sei schon deswegen anzuzweifeln, wenn mehr als 15 Prozent des einzubringenden Kapitals in Vermittlungskosten fließe.

Außerdem hatte das Gericht darüber zu befinden, wen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer fehlenden Übergabe des Emissionsprospekt zu tragen hat.

In einem Empfangsbekenntnis der Beitrittserklärung für die Kapitalanlage unterzeichnete der Kläger gesondert, ein Exemplar des Verkaufsprospekts vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten zu haben. Der Kläger führte bis zur Zeichnung mit einem für die Beklagte zuständigen Handelsvertreter Gespräche über das Kapitalmodell. Nun behauptete der Kläger, den Emissionsprospekt nicht erhalten zu haben. Der Kläger hat im Verfahren klargestellt, dass er sich an dem Kapitalanlageprodukt bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht beteiligt hätte.

Die Beklagte trug hingegen vor, dass aus der Beitrittserklärung nicht zu entnehmen sei, dass dem Kläger kein Emissionsprospekt übergeben worden ist. Die Übergabe des Prospekts sei rechtzeitig erfolgt. Der Prospekt sei nach Auffassung der Beklagten bezüglich etwaiger Risiken vollständig und ihre Aufklärungspflichten seien auch nicht verletzt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trage derjenige die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fehlenden Übergabe des Emissionsprospekts, der eine Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten behauptet. Die andere Partei müsse wiederrum die behauptete Fehlberatung bestreiten und substantiiert darlegen, wie beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sei. Dem Anspruchsteller obliege dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Diese Grundsätze seien auch bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern in Bezug auf Kapitalanlagen anwendbar. Dementsprechend treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der nicht rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts.

Unter Anwendung dieser Grundsätze habe die Beklagte laut BGH die vom Kläger behauptete fehlende Prospektübergabe hinreichend bestritten. Die Beklagte habe sich nicht nur mit Nichtwissen erklärt, sondern durch die gesonderte Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis der Beitrittserklärung die rechtzeitige Übergabe des Prospekts durch den Handelsvertreter behauptet.

Quelle: BGH-Urteil vom 19. Oktober 2017

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