Nach dem Tod eines Mieters gibt es viele offenen Fragen, wie es mit dem Mieterverhältnis weitergeht. Von großer Bedeutung ist, ob der Verstorbene Teil des Mietvertrages war
Wenn ein Ehe- oder Lebenspartner stirbt, muss der Hinterbliebene innerhalb kurzer Zeit viele Formalien klären. Dazu gehört auch die Frage, was aus der Mietwohnung wird, in welcher beide den gemeinschaftlichen Hausstand geführt haben.
Für die Rechtsfolgen ist entscheidend, wer Partei des Mietvertrages war. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Wenn beide Ehe- oder Lebenspartner Mieter sind, besteht das Mietverhältnis nach dem Tod von einem Partner automatisch mit dem Überlebenden fort.
Wenn dieser nicht in der Wohnung bleiben möchte, kann er sie innerhalb eines Monats innerhalb der gesetzlichen dreimonatigen Frist außerordentlich kündigen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht aufgrund des Todesfalles kündigen.
Hat der hinterbliebene Partner den Vertrag nicht als Mitmieter unterschrieben, dann tritt er im Todesfall des Mieters und Partners automatisch in das Mietverhältnis ein. Wenn er das nicht möchte, muss er dies dem Vermieter innerhalb eines Monats mitteilen.
Dann wird das Mietverhältnis mit den Kindern oder anderen Verwandten des Mieters fortgesetzt, falls diese im Haushalt des verstorbenen Mieters leben. Wenn diese die Fortsetzung ebenfalls ablehnen, wird das Mietverhältnis mit dem oder den Erben fortgeführt. Die wiederum können es innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen.
Quelle: SZ Online
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