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Verwaltungsgericht bestätigt im einstweiligen Rechtschutzverfahren Provisionsabgabeverbot für Onlineportal

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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. September 2018 den Eilantrag der Gonetto GmbH, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verpflichten, keine Sanktionen gegenüber ihren Versicherungspartnern zu verhängen, abgelehnt (Aktenzeichen 7 L 3307/18.F). Die Gonetto GmbH betreibt seit Sommer 2017 ein Onlineportal für Versicherungen. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, ihren Kunden die Provisionen aus ihren Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln.

Bereits im August 2017 hatte sich die BaFin in der versicherungsrechtlichen Fachpresse dahingehend geäußert, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VAG) die Abgabe von Provisionen verbiete. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde. Ebenfalls im August 2017 wandte sich die Gonetto GmbH an die BaFin und bat um Informationen zur Auslegung des § 48b VAG. Hierauf wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot in § 48b Abs. 4 VAG falle.

Im August 2018 schrieb die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte ihre Rechtsauffassung über das Geschäftsmodell der Gonetto GmbH mit. Zugleich wies sei darauf hin, dass Versicherungen, die weiter mit dem Unternehmen und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Gonetto GmbH mit einem Eilantrag gewandt, da einige Versicherungen nach Erhalt des Schreibens bereits die Zusammenarbeit mit ihr beendet hätten und ihr Verluste sowie Insolvenz drohten. Ihr Geschäftsmodell verstoße nicht gegen das Provisionsabgabeverbot, sondern sei von der Ausnahmevorschrift gedeckt.

Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgerichts Frankfurt nicht und sieht keine Bedenken gegen die von der BaFin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen angedrohten Maßnahmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungen drohende Verbot der Zusammenarbeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Gonetto GmbH sei bereits seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bekannt gewesen, dass die BaFin ihre Zusammenarbeit mit Versicherungen für rechtswidrig halte. In Kenntnis des Risikos habe sie das streitgegenständliche Geschäftsmodell jedoch fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen. Schließlich sei die von der BaFin geäußerte Absicht des Erlasses von Untersagungsanordnungen inhaltlich nicht zu beanstanden, da das Geschäftsmodell der Gonetto GmbH voraussichtlich gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße. Die von dem Unternehmen im Rahmen seines Geschäftsmodells gewährten Sondervergütungen seien auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelung erlaubt. Es fehle eine dauerhafte Prämienreduzierung, die im Versicherungsvertrag geregelt und durch den Versicherer selbst gewährt werde.

Die enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebiete auch die Zwecksetzung des Provisionsabgabeverbotes, nämlich dass die Weiterleitung von Provisionen nicht zu „Fehlanreizen für den Verbraucher“ durch „kurzfristige finanzielle Vorteile“ führen dürfe, so das Verwaltungsgerichts Frankfurt. Die Absichtserklärung, eine Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit der Gonetto GmbH untersagen zu wollen, erscheine im Hinblick auf das verfolgte sachliche Ziel – zur Behebung eines Missstands zunächst Auskünfte und Stellungnahmen der Versicherungen zu erhalten – auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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von factum
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